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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91   

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OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91 (https://dejure.org/1991,3429)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.10.1991 - 2 A 10038/91 (https://dejure.org/1991,3429)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Oktober 1991 - 2 A 10038/91 (https://dejure.org/1991,3429)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerspruchsbescheid; Beschwer des Widerspruchsführers; Vorverfahren; Vorliegen neuer Tatsachen; Verböserung; Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 386
  • DVBl 1992, 787
  • DÖV 1992, 315
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91
    Da bei der Frage der Verböserung (reformatio in peius) eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren von Rechtsprechung und Literatur teilweisedie Auffassung vertreten wird, daß insoweit die Grundsätze über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten anzuwenden seien, sofern positivrechtliche Spezialregelungen fehlten (vgl. BVerwGE 51, 310, 314; 65, 313, 319; Topel, BayVBl 1988, 9, 11; differenzierend Pietzner, VerwArch 81 [1990], 261, 266 ff.), ist die Heranziehung des § 48 Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsbescheid des Beklagten als Hinweis auf die Anwendung der genannten Grundsätze zu bewerten.

    Daraus folgt, daß, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verböserung im Widerspruchsverfahren auch nicht an die Voraussetzungen gebunden ist, die für den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gelten (in dieser Richtung aber BVerwGE 51, 310, 314; 65, 313, 319).

  • BVerwG, 12.11.1976 - 4 C 34.75

    Höhere Verwaltungsbehörde - Notwendige Beiladung - Verwaltungsorganisation -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91
    Da bei der Frage der Verböserung (reformatio in peius) eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren von Rechtsprechung und Literatur teilweisedie Auffassung vertreten wird, daß insoweit die Grundsätze über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten anzuwenden seien, sofern positivrechtliche Spezialregelungen fehlten (vgl. BVerwGE 51, 310, 314; 65, 313, 319; Topel, BayVBl 1988, 9, 11; differenzierend Pietzner, VerwArch 81 [1990], 261, 266 ff.), ist die Heranziehung des § 48 Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsbescheid des Beklagten als Hinweis auf die Anwendung der genannten Grundsätze zu bewerten.

    Daraus folgt, daß, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verböserung im Widerspruchsverfahren auch nicht an die Voraussetzungen gebunden ist, die für den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gelten (in dieser Richtung aber BVerwGE 51, 310, 314; 65, 313, 319).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.1987 - 2 A 33/86
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91
    Schließlich besteht für denjenigen, der selbst mit seiner Anfechtung den Grund für die mangelnde Bestandskraft des Verwaltungsakts gesetzt hat, in der Regel kein schutzwürdiges Interesse an dem Bestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes (vgl. Urteil des Senats vom 10. Juni 1987 - 2 A 33/86 -, AS 21, 224, 226 f.).

    Außergewöhnliche Umstände, die einen erhöhten Vertrauensschutzdes Klägers rechtfertigen und eine Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 1986 für die Zukunft ausschließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Falle einer reformatio in peius: Urteil des Senats vom 10. Juni 1987 - 2 A 33/86 -, AS 21, 224, 228).

  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 51.84

    Widerspruchsverfahren - Reformatio in peius - Abänderung zum Nachteil des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91
    Da bei der Frage der Verböserung (reformatio in peius) eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren von Rechtsprechung und Literatur teilweisedie Auffassung vertreten wird, daß insoweit die Grundsätze über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten anzuwenden seien, sofern positivrechtliche Spezialregelungen fehlten (vgl. BVerwGE 51, 310, 314; 65, 313, 319; Topel, BayVBl 1988, 9, 11; differenzierend Pietzner, VerwArch 81 [1990], 261, 266 ff.), ist die Heranziehung des § 48 Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsbescheid des Beklagten als Hinweis auf die Anwendung der genannten Grundsätze zu bewerten.

    Wird ein Ausgangsbescheid - wie hier - im Widerspruchsverfahren verbösert, so ist eine vorherige Anhörung, wie sie beispielsweise § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 für das abgabenrechtliche Einspruchsverfahren und § 71 VwGO für die erstmalige Beschwer eines Dritten vorsieht, nach § 28 VwVfG nur geboten, wenn neue Tatsachen vorliegen (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 48 Rdnr. 51 und § 45 Rdnr. 14; Knack, VwVfG, 3. Aufl. 1989, § 79 Rdnr. 10.3.1 a.E. und Rdnr. 7.2.16; Allesch, Die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das Widerspruchsverfahren nach der VwGO, S. 128 f.; weitergehend Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 73 Rdnr. 9 a; Weides JuS 1987, 477, 481; a.A. Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, § 79 Rdnr. 10: § 28 VwVfG generell nicht anwendbar; offen BVerwG, DVBl 1987, 238 = NVwZ 1987, 215).

  • BVerwG, 30.06.1965 - VI C 38.63
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91
    Wesentlich beschränkt ist die Erwerbsfähigkeit, wenn ihr Grad gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BVG mindestens 25 v.H. beträgt (vgl. BVerwGE 21, 282).
  • BVerwG, 10.10.1979 - 6 B 4.79

    Beamtenrecht - Unfallausgleich - Ungerechtfertigte Gewährung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91
    Die Vorschrift trifft hingegen keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil fälschlich angenommen worden war, die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Ausgleichs seien gegeben (vgl. BVerwG, ZBR 1980, 181; VGH Bad.-Württ., RiA 1989, 215).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.1989 - 4 S 546/87

    Unfallausgleich; Neufeststellung wegen Inkrafttreten des BeamtVG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.10.1991 - 2 A 10038/91
    Die Vorschrift trifft hingegen keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, weil fälschlich angenommen worden war, die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Ausgleichs seien gegeben (vgl. BVerwG, ZBR 1980, 181; VGH Bad.-Württ., RiA 1989, 215).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2004 - 8 A 10366/04

    Prozessrecht, Landwirtschaftsrecht, Milch, Milchgarantiemenge,

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt oder mit der Erstbehörde identisch ist, denn dann hat sie grundsätzlich die volle Entscheidungskompetenz der Erstbehörde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1991 - 2 A 10038/91.OVG -, NVwZ 1992, 386 ff.).
  • VG Neustadt, 10.01.2022 - 5 K 737/21

    Sicherstellung von Gesichtsmasken zur Verschleierung der Identität bei

    Insbesondere ist gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kein selbstständiges Vorverfahren durchzuführen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Oktober 1991 - 2 A 10038/91 -, Rn. 30, juris).
  • OVG Thüringen, 21.07.2010 - 4 KO 173/08

    Bekanntmachung von Satzungen in einer von zwei vorgeschriebenen Zeitungen, bei

    Sind danach Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch oder sind sie mit denselben Zuständigkeiten ausgestattet, ist (auch) die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur reformatio in peius unproblematisch gegeben (BVerwG, Beschluss vom 10.09.1957, 1 CB 20.57, DÖV 1957, 782; OVG Koblenz, Urteil vom 02.10.1991, 2 A 10038/91, NVwZ 1992, 386, 387; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 68 Rn 229; Dolde in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO § 68 Rn 51; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 40 Rn 24, jeweils m. w. N.).
  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 3 B 13.1069

    Rechtmäßige Versetzung eines Polizeibeamten auf andere Dienststelle nach

    Sie ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt und ihr gegenüber dieser nicht nur ein Weisungs-, sondern auch ein Selbsteintrittsrecht zukommt (OVG Berlin, U. v. 7.1.1977 a. a. O. Rn. 28) oder wenn - wie im vorliegenden Fall - die Widerspruchs- und die Ausgangsbehörde identisch sind (OVG Koblenz, U. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 - juris Rn. 34).
  • OVG Brandenburg, 18.08.1998 - 4 A 176/96

    Entschließungsermessen bei der Anordnung einer Waldsperrung

    Das ist jedoch schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch ist, die Überprüfungsbefugnis im Widerspruchsverfahren nicht beschränkt ist und auch bei Ermessensentscheidungen grundsätzlich kein Vertrauen des Widerspruchsführers darauf besteht, von für ihn ungünstigen Abweichungen des Widerspruchsbescheides vom Ausgangsbescheid verschont zu bleiben (vgl. BVerwG DVBl. 1996, 1318; DVBl. 1987, 238, 239; Rheinland- Pfälzisches OVG NVwZ 1992, 386, 387; OVG Lüneburg OVGE 21, 367, 370).
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01

    Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Versorgungsausgleich mit

    Denn eine Selbstkontrolle der Verwaltung, der das Widerspruchsverfahren dient, hat in dem von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfassten Fall bereits stattgefunden (Dolde, aaO, RdNr. 16), auch würde die nochmalige Durchführung eines Vorverfahrens lediglich zu Lasten des Widerspruchsführers zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung (vor einer ohnehin gebotenen Klageerhebung) führen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 -, NVwZ 1992, 386).
  • VG Neustadt, 10.05.2017 - 3 K 812/16

    Materielle Voraussetzung einer isolierten Abweichungsentscheidung;

    Deshalb ist es auch anerkannt, dass die Widerspruchsbehörde einen angefochtenen Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren verbösern kann, wenn sie entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1991 - 2 A 10038/91 -, NVwZ 1992, 386).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2010 - 1 A 10973/09

    Vollstreckungsrecht; Einwendungen gegen bestandskräftigen Sanierungsbescheid;

    Auch die Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 (OVG RP, Urteil vom 02.10 1991, NVwZ 1992, 386; anders bei § 7 Abs. 1 AGVwGO, s. Urteil vom 28.04.2004, AS 31, 303) wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.
  • VG Freiburg, 13.12.2010 - 6 K 731/09

    Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg und Badesteg

    Die Zulässigkeit der Verböserung im Widerspruchsverfahren ("reformatio in peius") richtet sich, weil die Verwaltungsgerichtsordnung dazu keine Regelung trifft, nach dem jeweils anzuwendenden Bundes- und Landesrecht (vgl. OVG Hamburg, B. vom 06.05.2004 - 3 Bs 611/03 -, und OVG Rheinland-Pfalz, Urt.l vom 02.10.1993 - 2 A 10038/91 -).
  • VG Leipzig, 04.07.2018 - 6 L 274/18
    Die Kammer geht zwar davon aus, dass die mit Widerspruch angefochtene Ausbindungsverfügung im Bescheid vom 10.7.2017 im Widerspruchsverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verbösert werden konnte, da hier der Antragsgegner zugleich Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.6.1996 - 1 B 100/96 -, NVwZ-RR 1997, 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 -, NVwZ 1992, 386).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 12 A 11206/04

    Kein Kostenerstattungsanspruch nach BSHG § 92a ohne rechtzeitigen

  • OVG Hamburg, 06.05.2004 - 3 Bs 611/03

    Reformatio in peius im ausländerrechtlichen Widerspruchsverfahren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.1992 - 2 A 10826/92

    Erlaß eines Verwaltungsaktes; Anhörung; Vorverfahren; Einkommen;

  • VG Mainz, 25.03.2004 - 1 K 278/03

    (Beginn der Dreijahresfrist bei Rückforderung nach

  • VGH Bayern, 17.05.2013 - 3 AS 13.234

    Polizeibeamter (BesGr. A 11); Ersetzung einer Umsetzung durch eine Versetzung im

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